4.3 Öffentliche Förderung von Maßnahmen
Für die Förderung von Maßnahmen im Sinne des Naturschutzes (inkl. Flächenankauf) stehen verschiedene Programme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, des Bundesumweltministeriums und der Europäischen Union zur Verfügung (Tab. 5, Tab. 6, Tab. 7).
Teilweise werden diese Programme mit Mitteln der Kommunen ergänzt (Tab. 8). Einen Überblick über mögliche Zuwendungsempfänger dieser Programme gibt Tab. 4.
Die genannten Förderrichtlinien, Merkblätter etc. für die einzelnen Programme sind an geeigneter Stelle über Hyperlinks erreichbar, die einen direkten Zugriff über das Internet ermöglichen. Im folgenden soll daher nur auf wichtige Punkte der einzelnen Programme Bezug genommen werden. Tab. 5 gibt einen Überblick darüber, mit welchen Programmen die einzelnen Maßnahmen gefördert werden können.
Bei der Auswahl der Förderprogramme ist zu beachten, dass eine Doppelförderung von Maßnahmen nicht erlaubt ist. Dies bezieht sich z. B. auf die Programme VNP und KULAP, von denen für eine Fläche grundsätzlich jeweils nur eines der Förderprogramme in Anspruch genommen werden kann. Das Problem ist jedoch vergleichsweise komplex, weshalb hier auf die zuständigen Landwirtschaftsämter bzw. die unteren Naturschutzbehörden verwiesen werden muss.
Die durch die EU kofinanzierten Programme (z. B. VNP, LNPR, KULAP etc.) wurden im Rahmen der EU-Programmplanung für den Zeitraum 2020-2024 überarbeitet. Dabei haben sich für diese Programme z. T. erhebliche Änderungen ergeben.
Tab. 4: Mögliche Zuwendungsempfänger für verschiedene naturschutzrelevante Programme
1 = anerkannte Naturschutzverbände (Art. 42 BayNatSchG) und Verbände/Vereine, die sich satzungsgemäß der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verpflichtet haben, soweit sie Flächen selber bewirtschaften
2 = ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften wie Landkreise und Gemeinden, die landwirtschaftliche Betriebe in Eigenregie führen
3 = kommunale Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, Gewässerunterhalt und Maßnahmen zur natürlichen Entwicklung auch LPV
4 = theoretisch möglich, aber aufgrund des nötigen Finanzvolumens unwahrscheinlich
5 = nur für bestimmte Förderbereiche
6 = als Träger von bestehenden oder im Aufbau befindlichen Umweltstationen
7 = nur Landschaftspflegeverbände
8 = auch Zusammenschlüsse von Landwirten sowie sonstige Landbewirtschafter einschl. Teichbewirt-schafter und Jagdgenossenschaften, die mindestens 0,3 ha landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Fläche (einschl. Teichfläche) selbst bewirtschaften/pflegen
9 = sofern sie Eigentümer oder Besitzer (mit Einverständniserklärung des Eigentümers) der Flächen sind bzw. mit Durchführung von Maßnahmen beauftragt sind
10 = Bewirtschafter von Almen, Alpen oder Heimweiden (z.B. Eigentümer, Pächter, Berechtigte, Kooperationen, Genossenschaften)
11 = mit Ausnahme der Länder
LPV = Landschaftspflegeverband
-
Programm | Zuwendungsempfänger | ||||
---|---|---|---|---|---|
Landwirte | sonstige natürliche Personen des Privatrechts | Gebiets-körper-schaften | LPV u. a. kommunale Vereinigungen | Naturschutzverbände | |
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm (VNP) |
X2, 8 | - | - | X7 | X1 |
VNPWald | X | X | X | X9 | X9 |
Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) | X | X | X | X | X |
Naturschutzgroßvorhaben (BMU) | X4 | X4 | X | X | X |
Bundesförderprogramm Biologische Vielfalt | X4 | X4 | x | x | x |
E+E-Vorhaben | X4 | X4 | X | X | X |
LIFE | X4 | X4 | X | X | X |
Bayerischer Naturschutzfonds | X5 | X5 | X | X | X |
Förderung von Umweltstationen | - | X6 | X | X | X |
RZWas |
X3 | - | X | X3 | - |
KULAP | X | - | - | - | |
LEADER | X | X | X | X | X |
INTERREG V | X | X | X | X | X |
Verfahren der Ländlichen Entwicklung (inkl. Dorfentwicklungsprogramm | X | X | X | X | X |
Bayerisches Bergbauernprogramm (BBP) |
X10 | - | - | - | - |
Wildnisfonds (BMU) | X4 | X | X11 | X | X |
Tab. 5: Maßnahmenbezogene Zusammenstellung der Fördermöglichkeiten für den Naturschutz
* wenn nicht anders angegeben: €/ha und Jahr
BBP = Bayerisches Bergbauernprogramm
BfN = Bundesamt für Naturschutz
BMU = Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
DorfR = Bayerisches Dorfentwicklungsprogramm
E+E = Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege
EFF = Richtlinien zur Förderung der Fischerei in Bayern gem. den gemeinschaftlichen Strukturmanahmen im Fischereisektor
FinR-LE = Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung
KULAP = Kulturlandschaftsprogramm
LIFE = Verordnung (EG) Nr. 614/2007
LNPR = Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien
LwFöG = Landwirtschaftsförderungsgesetz
NF = Förderrichtlinien des Bayerischen Naturschutzfonds
VNP = Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm inkl. Erschwernisausgleich
VNPWald = Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm Wald
WaldFÖP = Waldbauliches Förderprogramm
Wildnisfonds = Richtlinien zur Förderung der Wildnisentwicklung in Deutschland (BMU)
WWA = Wasserwirtschaftsamt
INTERREG V = Programm "Europäische Territoriale Zusammenarbeit"
GVE = Großvieheinheit
Maßnahmen | Förderprogramm | Fördersatz* | wichtige Einschränken; Bemerkungen |
---|---|---|---|
Flächenankauf | |||
Flächenankauf | NF | 50% | Regelfördersatz |
60 % | Regelfördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche, juristische Personen | ||
75 % | nur in vom NF anerkannten Projekten bei Vorkommen von besonders bedrohten Arten und bei Großprojekten | ||
+ 10 % (= 85 %) | Fördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche Personen | ||
90 % | Maximalfördersatz | ||
LNPR | 70 % |
nur, wenn keine anderweitige Sicherung möglich ist; |
|
Naturschutzvorhaben mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (inkl. Gewässerrandstreifenprogramm) BMU |
bis zu 90 % | nur für vom BfN anerkannte Projekte in Kombination mit Mitteln des NF oder der Wasserwirtschaftsverwaltung | |
Bundesförderprogramm Biologische Vielfalt des BMU |
75 (- 90) % |
nur für vom BfN anerkannte Projekte s. Richtlinie |
|
E+E |
bis zu 66 2/3 |
nur für vom BfN anerkannte Projekte; im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung (für juristische Personen des Privatrechts) ist theoretisch in Kombination mit staatlichen Programmen bzw. mit Mitteln des NF eine 90 %-ige Förderung denkbar | |
LIFE | 60 % | Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie nur für von der EU anerkannte Projekte (EU-Anteil); in Kombination mit Mitteln des NF höhere Förderung möglich (in aktuellen Projekten Anteil bis zu 25 %) | |
75 % | Projekte, die auf Förderung prioritärer Arten und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie abzielen | ||
Artenhilfsprogramme |
100 % | Finanzierung über andere Programme, Staatsaufgabe, nur für wenige Arten (z. B. Weißstorch, Apollo), nur sehr begrenzte Mittel | |
Wildnisfonds des BMU | bis zu 100% |
gefördert wird der Ankauf von Wildnisgebieten oder von Flächen zu deren Arrondierung/Erweiterung bzw. der Ankauf des Nutzungsrechts oder finanzieller Ausgleich für den dauerhaften Verzicht auf wirtschaftliche Nutzungen; s. Details |
|
FinR-LE | bis zu 100 % | für Mindererlöse im Rahmen des Landzwischenerwerbes oder für Landbereitstellung im Rahmen des Gewässerausbaues | |
DorfR | bis zu 65 % | bezogen auf die Wiederverwertungswert verringerten Kosten bei überwiegend ökologischer Zielsetzung | |
RZWas |
100 % | an Gewässern 1. + 2. Ordnung, Ankauf zugunsten des Freistaates Bayern | |
bis zu 75 % |
an Gewässern 3. Ordnung: Förderung ist möglich, wenn die Flächen |
||
Landschaftspflege | |||
Renaturierung von Fließgewässern | RZWas |
100 % | an Gewässern 1. + 2. Ordnung (Vorhabensträger Freistaat Bayern vertreten durch das WWA) |
bis zu 75 % |
an Gewässern 3. Ordnung im Rahmen eines ökologischen Ausbaus (Förderung kommunaler Vorhaben durch den Freistaat Bayern | ||
DorfR | bis zu 60 – 65 % | Im Rahmen der Ökologie | |
FinR-LE | bis zu 80 % | Planung, Anlage und naturnahe Gestaltung von Gewässern 3. Ordnung sowie Vorflutgräben, Rückhaltebecken einschl. deren Unterhaltung bis zur Übergabe an die Unterhaltspflichtigen | |
NF | nur ausnahmsweise einsetzbar, wenn staatliche Förderprogramme nicht greifen: | ||
50 % | Regelfördersatz | ||
60 % | Regelfördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche, juristische Personen | ||
75 % | nur in vom NF anerkannten Projekten bei Vorkommen von besonders bedrohten Arten und bei Großprojekten | ||
+ 10 % (= 85 %) | Fördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche Personen | ||
90 % | Maximalfördersatz | ||
Naturschutzvorhaben mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (inkl. Gewässerrandstreifenprogramm) BMU |
bis zu 90 % (Bundesanteil 65–75 %, Landesanteil 15–25 %) | nur für vom BfN anerkannte Projekte in Kombination mit Mitteln des NF oder der Wasserwirtschaftsverwaltung | |
Bundesförderprogramm Biologische Vielfalt des BMU |
75 (-90) % |
nur für vom BfN anerkannte Projekte s. Richtlinie |
|
E+E | bis zu 66 2/3 (–90) % |
nur für vom BfN anerkannte Projekte; im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung (für juristische Personen des Privatrechts) ist theoretisch in Kombination mit staat-lichen Programmen eine 90 %-ige Förderung denkbar | |
INTERREG V |
EU-Anteil | ||
Tschechien | bis zu 85 % | ||
Österreich | bis zu 75 % | ||
Technische Einrichtungen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora | Europäischer Fischereifonds (EMFF) | 60-100 % | Nur in Verbindung mit Fischgewässern. Finanzierung der Sanierung von Zuchtanlagen, Abwehrmaßnahmen von Fressfeinden |
Pflanzung und Pflege von Hecken, Feldgehölzen und Waldsaumgesellschaften | LNPR | 70 % | Förderhöchstsatz, bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung höhere Förderungen möglich |
100 % | bei staatlichen Maßnahmen ohne Träger in Ausnahmefällen (NSGs, RL 1-Arten) | ||
KULAP | 270 €/ar | nur für die Pflege von Hecken sowie Feldgehölzen mit max. 0,2 ha Größe; Voraussetzung ist ein vom AELF erstelltes bzw. genehmigtes Pflegekonzept (s. Merkblatt) | |
80 % | s. Programm B59: Förderung der Anlage von Struktur- und Landschaftselementen nur in den boden:ständig-Projektkulissen (s. Kulissen) | ||
NF | nur einsetzbar, wenn staatliche Förderprogramme nicht greifen: | ||
50 % | Regelfördersatz | ||
60 % | Regelfördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche, juristische Personen | ||
75 % | nur in vom NF anerkannten Projekten bei Vorkommen von besonders bedrohten Arten und bei Großprojekten | ||
+ 10 % (85 %) | Fördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche Personen | ||
90 % | Maximalfördersatz | ||
FinR-LE | bis zu 90 % | im Rahmen der Landespflege | |
bis zu 100 % | für Pflanzmaterial im Rahmen der Aktion "Mehr Grün durch Ländliche Entwicklung" | ||
Mittel der Jagdabgabe | 90 % (max. 500 € /1000 m²) |
In Zusammenarbeit mit dem Inhaber des Jagdreviers und Zustimmung der Kreisgruppe; s. Antrag |
|
DorfR | bis zu 60 - 65 % | im Rahmen der Ökologie | |
INTERREG V |
|
EU-Anteil | |
Tschechien | bis zu 85 % | ||
Österreich | bis zu 75 % | ||
Sonstige Landschaftspflegearbeiten (Erstpflanzmaßnahmen außer Erst- und Wiederaufforstung, sonstige biotopersteinrichtende Maßnahmen) | LNPR | 70 % |
Förderhöchstsatz; bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung höhere Förderungen möglich; seit März 2020 insbesondere auch Maßnahmen auf Moorstandorten (Masterplan Moore), Maßnahmen zum Aufbau und zur Pflege des Biotopverbunds sowie zur Umsetzung von Landschaftsplänen und weiteren biodiversitätsfördernden Maßnahmen der Kommunen auch im Siedlungsraum förderfähig; einschließlich naturschutz- und projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit |
100 % | bei staatlichen Maßnahmen ohne Träger in Ausnahmefällen (NSGs, RL 1-Arten) | ||
Artenhilfsprogramme | 100 % | Finanzierung über andere Programme, Staatsaufgabe, nur für wenige Arten (z. B. Weißstorch, Apollo), nur sehr begrenzte Mittel; seit 2007 keine Förderung im Staatswald mehr möglich (Ausnahme in fachlich begründeten Einzelfällen) | |
NF | nur einsetzbar, wenn staatliche Förder-programme nicht greifen: | ||
50 % | Regelfördersatz | ||
60 % | Regelfördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche, juristische Personen | ||
75 % | nur in vom NF anerkannten Projekten bei Vorkommen von besonders bedrohten Arten und bei Großprojekten | ||
+ 10 % (85 %) | Fördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche Personen | ||
90 % | Maximalfördersatz | ||
FinR-LE | bis zu 100 % | im Rahmen der Landespflege | |
DorfR | bis zu 60 - 65 % | im Rahmen der Ökologie | |
Naturschutzvorhaben mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (inkl. Gewässerrandstreifenprogramm) BMU |
bis zu 90 % (Bundesanteil 65–75 %, Landesanteil 15– 25 %) |
nur für vom BfN anerkannte Projekte | |
Bundesförderprogramm Biologische Vielfalt des BMU |
75 (-90) % | nur für vom BfN anerkannte Projekte | |
E+E | bis zu 66 2/3 (-90) % |
nur für vom BfN anerkannte Projekte; im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung (für juristische Personen des Privatrechts) ist theoretisch in Kombination mit staatlichen Programmen eine 90 %-ige Förderung denkbar | |
LIFE | 60 % | Umsetzung der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie nur für von der EU anerkannte Projekte (Anteil 60 %) in Kombination mit Mitteln des NF (Anteil in aktuellen Projekten 20-30 %); | |
75 % | Projekte, die auf Förderung prioritärer Arten und Lebensraumtypen abzielen | ||
INTERREG V |
EU-Anteil | ||
Tschechien | bis zu 85 % | ||
Österreich | bis zu 75 % | ||
KULAP | 80 % für Vorbereitung und Durchführung | s. Programm B59: Förderung der Anlage von Struktur- und Landschaftselementen nur in den boden:ständig-Projektkulissen (s. Kulissen) | |
100 €/qm | Wiederaufbau von Steinmauern in Weinbausteillagen (s. Merkblatt) | ||
Streuobst | |||
Erhalt/Entwicklung | VNP | 12 €/Baum (max. 100 Bäume/ha) | als Einzelmaßnahme (H28); s. VNP |
12 €/
Baum (max. 100 Stck./ha) |
auf Wiesen; kombinierbar als Einzelmaßnahme ohne chem. Pflanzenschutzmittel und Düngung (H27: 350€) oder in Verbindung mit Schnittzeitpunkten bei artenreichen Extensivwiesen oder Magerrasen/Heiden, weitere Zusatzleistungen möglich | ||
420 € bzw. 570 €/ha + 12 €/ Baum (max. 100 Stck./ha) | auf Weiden; nur in Verbindung mit extensiver Weidenutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume (H/F31 und H/F33; nicht auf Almen/Alpen); weitere Zusatzleistungen möglich | ||
420 €/ha + 12 €/Baum (max. 100 Stck./ha) | auf Äckern; nur in Verbindung mit extensiver Ackernutzung für Feldbrüter und Ackerwildkräuter (H11); weitere Zusatzleistungen möglich | ||
KULAP | 8
€/Baum (max. 100 Bäume/ha) |
Maßnahme B57 | |
Anlage, Pflege und Entwicklung |
LNPR | 70 % | Förderhöchstsatz, bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung höhere Förderungen möglich |
100% | bei staatlichen Maßnahmen ohne Träger in Ausnahmefällen (NSGs, RL 1-Arten) | ||
NF | nur einsetzbar, wenn staatliche Förderprogramme nicht greifen: | ||
50 % | Regelfördersatz | ||
60 % | Regelfördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche, juristische Personen | ||
75 % | nur in vom NF anerkannten Projekten bei Vorkommen von besonders bedrohten Arten und bei Großprojekten | ||
+ 10 % (85 %) | Fördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche Personen | ||
90 % | Maximalfördersatz | ||
Mittel der Jagdabgabe | 90 % (20 € / Hochstamm) |
Nur Gehölzpflanzung; in Zusammenarbeit mit dem Inhaber des Jagdreviers und Zustimmung der Kreisgruppe; s. Antrag | |
FinR-LE | bis zu 100 % | für Pflanzmaterial im Rahmen der Aktion "Mehr Grün durch Ländliche Entwicklung" | |
bis zu 80 % | im Rahmen der Landespflege (in Ausnahmefällen bis 100%) | ||
DorfR | bis zu 60 - 65 % | im Rahmen der Ökologie | |
INTERREG V |
EU-Anteil | ||
Tschechien | bis zu 85 % | ||
Österreich | bis zu 75 % | ||
Grünland | |||
Umwandlung von Acker in Grünland | KULAP | 370 €/570 € | entlang
von Gewässern und sonstigen sensiblen Gebieten (B28) sowie in der Gebietskulisse Moore (B29); Details |
VNP | 370 € | kombinierbar mit weiteren Grund- und Zusatzleistungen, z. B. Schnittzeitpunkttermine, Erhalt von Streuobstwiesen, Verzicht auf Düngung etc. | |
Grünlandpflege unter Verzicht auf jegliche Düngung und den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel | VNP | 350 € | als Einzelmaßnahmein Wiesenbrüterlebensräumen,
Streuobstwiesen, Sonderlebensräumen (inkl. Biberlebensräume,
Gewässer-randstreifen);
Details |
Extensive Grünlandpflege | VNP |
230 - 1.920 € | mit Abfuhr und Verwertung des Mähgutes; Variation je nach Mahdzeitpunkt, Einschränkungen beim Einsatz von Dünge- und Pflanzen-schutzmitteln sowie erhöhtem Arbeits- und Maschinen-aufwand; Sonderregelungen bei Feucht-, Nass-, Streuwiesen, Magerrasen, Heiden (Biotope nach §30 BNatSchG; s. auch unten); vgl. Details Tab. 5 und Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm VNP |
KULAP | 250 € | Nutzungsverbot (inkl. Mulchen) von Wiesen vor dem 01.07.; Hauptnutzung jährlich bis spätestens 15.11.; förderfähig sind Wechselgrün-land, Wiesen und Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind; Mindestgröße: 0,20 ha | |
220 € (betriebsbezogen) | max. Viehbesatz von 1,00 GV/ha Hauptfutterfläche im gesamten Betrieb; Verzicht auf Mineraldünger und flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz | ||
Pflege von Feuchtflächen nach §30 BNatSchG |
VNP | 320 - 1.920 € | mit Abfuhr und Verwertung des Mähgutes; Variation je nach Mahdzeitpunkt, Einschränkungen beim Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie erhöhtem Arbeits- und Maschinenaufwand; bei ungünstiger Witterung Ausnahmen bzgl. der jährlichen Mahdverpflichtung möglich, jedoch Mahd und Abfuhr des Mähguts in mindestens drei der fünf Vertragsjahre verpflichtend bis 14. März des Folgejahres; 1. Mahd frühestens ab 15.06.; Mindestflächengröße: 0,05 ha; bei den Schnittzeitpunkten 1.08. und 1.09. ist der Verzicht auf Düngung sowie auf den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel nicht förderfähig. Merkblatt |
LNPR | 70% | Erstpflege; sonst nur noch zur Durchführung spezieller Artenschutzmaßnahmen möglich, die nicht über VNP abgedeckt werden; Förderhöchstsatz i. d. R. 70%, bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung höhere Förderun-gen möglich. | |
Ergebnisorientierte Grünlandnutzung/Erhalt artenreicher Grünlandbestände | VNP | 320 € | extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünland-flächen durch Nachweis von jährlich mind. sechs Kenn-arten, die in der von der Landesanstalt für Landwirt-schaft (LfL) erstellten Informationsschrift „Artenreiches Grünland“ enthalten sein müssen; Hauptnutzung (Mahd mit Abfuhr des Mähguts) jährlich bis spätestens 15.11.; förderfähig sind nur Wiesen |
KULAP | 250 € | extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünland-flächen durch Nachweis von jährlich mind. vier Kennarten, die in der von der Landes-anstalt für Landwirt-schaft (LfL) erstellten Informations-schrift „Artenreiches Grünland“ enthalten sein müssen; Hauptnutzung jährlich bis spätestens 15.11.; förderfähig sind Wiesen, Mähweiden, Weiden, Hutungen, Sommerweiden für Wanderschafe | |
Brachlegung von Wiesen aus Artenschutzgründen | VNP | 300 € | Bewirtschaftungsruhe 15.03 bis 1.08.; kein Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel; Flächen müssen vollständig in mind. jedem zweiten der fünf Verpflichtungsjahre spätestens am 15.11. gemulcht werden. |
Anlage von Altgrasstreifen | KULAP | 50 € | Erhalt von ganzjährigen Altgrasstreifen/-flächen auf 5 – 20% der Fläche;nach dem 31.12. bis Vegetationsbeginn kann der Aufwuchs aus dem Vorjahr entfernt oder zerklein-ert werden; förderfähig sind Wiesen und Mähweiden, auch soweit sie neu eingesät sind. Details |
Acker | |||
Extensive Ackernutzung für Feldbrüter und Ackerwildkräuter | VNP |
420 – 820 € (bei ökologischem Landbau im Gesamtbetrieb: 320 – 660 €) |
Vorgaben bei der Auswahl der anzubauenden Feldfrüchte, Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmittel und mechanische und thermische Unkrautbekämpfung, Bewirtschaftungsruhe nach der Saat im Frühjahr bis 30.06 (Grundförderung: 420 €); kombinierbar mit weiteren Zusatzleistungen (Düngebe-schränkung, erhöhter Arbeits- und Maschinenaufwand, reduzierte Ansaatdichte, Stoppelbrache); Details s. Tab. 6 und Bayerisches Vertragsna-turschutzprogramm VNP |
130 € | Stoppelbrache als Einzelleistung | ||
KULAP | 273 € (350 € für Neueinsteiger in den ersten beiden Verpflichtungsjahren) | Bewirtschaftung des gesamten Betriebs nach den Kriterien des ökologischen Landbaus; | |
600 € (bis EMZ 5.000) + 15 € (je weitere 100 EMZ) | Anlage von jährlich wechselnden Blühflächen. Die Förderfläche ist jährlich neu mit Saatgut gemäß der "Qualitätsblühmischungen Bayern" (QBB) einzusäen. Details | ||
600 € (bis EMZ 5.000) + 15 € (je weitere 100 EMZ) | Anlage dauerhafter Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur. Die Förderfläche ist im Frühjahr des ersten Verpflichtungs-jahres mit Saatgut gemäß der „Qualitätsblühmischungen Bayern“ (QBB) einzusäen. | ||
Brachlegung auf Acker mit Selbstbegrünung | VNP |
245 € (EMZ bis 2500) 445 € (EMZ 2501 – 3500) 700 € (EMZ ab 3501) |
nur auf Flächen, die im Vorjahr des ersten Vertragsjahres als Acker genutzt wurden; Bewirtschaftungsruhe vom 15.03 bis 31.08.; Verzicht auf chemische Pflanzenschutz-mittel; kombinierbar mit Zusatzleistung (jährlicher Bodenbearbeitung zwischen 01.09. – 31.10.: jeweils + 30 €) |
Anlage von Gewässer- und Erosionsstreifen | KULAP | 920 € |
entlang Gewässer, in Gelände-mulden sowie am Fuß und im Hangbereich potentiell erosionsgefährdeter Hang-flächen |
Weiden | |||
extensive Beweidung | VNP | 420 - 570 € | Beweidung durch Rinder (inkl. Wasserbüffel), Pferde (inkl. Esel), Schafe (Grundförderung: 420 €) oder Ziegen (Grundförderung: 570 €) nach Beweidungskonzept auf naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen; Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutz-mittel; vom 01.05 – 30.09. keine Zufütterung (Ausnahme-genehmigung in Notzeiten möglich); kombinierbar mit Zusatzleistungen (erhöhter Arbeitsaufwand); VNP |
150 € | Beweidung
durch Rinder im alpinen Bereich (Almen/ Alpen); Verzicht auf jegliche Düngung und chemische Pflanzenschutzmittel |
||
Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf anerkannten Almen, Alpen und Heimweiden |
BBP-A | 900 € je ha Lichtweide, max. 3.000 € je Betrieb innerhalb von 3 Kalenderjahren | z. B. Freihaltung von Weideflä-chen von Holzaufwuchs und Verunkrautung sowie die Beseitigung von Schäden bei Lawinenabgängen/Vermurungen; vgl. Merkblatt |
Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft auf Almen und Alpen | BBP-B | 50-90 % der Kosten und bis zu 15.300 € bzw. 66.500 € |
z. B. für Viehschutzhütten, Weidezäune, Wasserversor-gung, Spezialmaschinen (vgl. Merkblatt). Nur bei denkmalgeschützten Alm-/Alpgebäuden kann eine Förderung mit Mitteln aus anderen staatlichen Förderpro-grammen und mit kommun-alen Zuwendungen kombiniert werden. Dabei darf die Summe aller Zuwendungen, die sich auf den Denkmalschutz beziehen, 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. |
Extensive Grünlandnutzung auf Almen und Alpen | KULAP |
80 € (betriebsbezogen) |
max. Viehbesatz von 1,00 GV/ha Hauptfutterfläche im gesamten Betrieb; Verzicht auf Mineraldünger und flächendeckenden chemischen Pflanzenschutz; KULAP |
Weinberge | |||
Weinbau in Steil- und Terassenlagen | KULAP | 1.300 - 3.500 € je nach Erschwernisstufe |
keine parallele Förderung aus dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus – Teil A (Umstrukturierung und Sortenumstellung von Rebflächen) möglich nur noch als Anschlussverpflichtung bis 2022 möglich; KULAP |
Stillgewässer | |||
extensive Bewirtschaftung ökologisch wertvoller Teiche | VNP |
640 - 690 € ggf. zzgl. 30 – 40 € |
Verlandungszone inkl. Schwimmblatt- und Submersvegetation ist zu erhalten; keine Mahd von Röhricht zwischen 01.03. und 30.09.; keine Düngung mit mineralischen oder organischen Düngemitteln (Ausnahme: Stroh- und Heuballen); Auswahl zwischen zwei Varianten möglich: Variante 1: Besatzvorgaben durch nUB, Zufütterung mit Getreide und Leguminosen zulässig, jährliches Abfischen bis 30.04. des Folgejahres Variante 2: keine Besatzvor-gaben, Zufütterung nicht erlaubt Förderhöhe orientiert sich an der Größe der Verlandungs-zone; kombinierbar mit weiteren Zusatzleistungen; vgl. Tab. 7 und VNP |
Nutzungsverzicht in Teichen | VNP | 720 € | Verzicht auf den Besatz von Fischen; keine Mahd von Röhricht zwischen 01.03. und 30.09.; Keine Düngung, keine Zufütterung, keine Kalkung von Teichboden und Verlandungszone; Ablassen des Teichs und Kalkung der Freiwasserfläche nur mit Zustimmung der uNB; vgl. Tab. 7 |
Anlage von Stillgewässern | LNPR | 70 % | Förderhöchstsatz, bei Maßnahmen mit besonders hoher naturschutzfachlicher Bedeutung höhere Förderungen möglich |
NF | nur einsetzbar, wenn staatliche Förderprogramme nicht greifen: |
||
50 % | Regelfördersatz | ||
60 % | Regelfördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche, juristische Personen |
||
70 % | nur in vom NF anerkannten Projekten bei Vorkommen von besonders bedrohten Arten und bei Großprojekten | ||
+ 10 % (85 %) | Fördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche Personen |
||
90 % | Maximalfördersatz | ||
Dorf R | max. 65 % | für die Anlage von naturnahen Dorfweihern | |
Naturschutzvorhaben mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (inkl. Gewässerrandstreifenprogramm) BMU |
bis zu 90 % (Bundesanteil 65 – 75 %, Landesanteil 15 – 25 %) |
nur für vom BfN anerkannte Projekte in Kombination mit Mitteln des NF oder der Wasserwirtschaftsverwaltung |
|
Bundesförderprogramm Biologische Vielfalt des BMU |
75 (-90) % | nur für vom BfN anerkannte Projekte | |
E+E | bis zu 66 2/3 (– 90) % |
nur für vom BfN anerkannte Projekte; im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung (für juristische Personen des Privatrechts) ist theoretisch in Kombination mit staatlichen Programmen eine 90 %-ige Förderung denkbar | |
INTERREG V |
EU-Anteil | ||
Tschechien | bis zu 85% | ||
Österreich | bis zu 75% | ||
Umweltschutzmaßnahmen an Teichen (investive Maßnahmen) |
Europäischer Fischereifonds (EMFF) |
Bei Vorhaben von Neueinsteigern in den Aquakultursektor ist mit dem Antrag ein Geschäftsplan und bei zuwendungsfähigen Investitionskosten über 50.000 Euro zusätzlich eine Durchführbarkeitsstudie inklusive einer Umweltprüfung (nur bei Neubauten) vorzulegen. Die Förderung wird für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.4 begrenzt auf einen Zuwendungsbetrag von maximal 250 000 Euro je Zuwendungsempfänger. Unternehmen, die nicht unter die Definition für kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 003/361/EG fallen, werden i.d.R nur mit 30 % gefördert. |
|
bis zu 80 % | (2.1) Technische Einrichtungen zur Abwehr von fischfressenden Wildtieren, Standsicherheit der Dämme, Modernisierung der Teichanlagen |
||
bis 75 % |
(2.4) Umstellung der fischereilichen Bewirtschaftung von konventionell auf ökologisch (im Sinn der Verordnungen EG Nr. 834/2007 sowie EG Nr. 710/2009); Beteiligung mindestens 5 Jahre |
||
bis zu 80 % | (2.4) Investitionen im Bereich Verarbeitung und Vermarktung (z. B. Direktvermarktung) | ||
Wälder | |||
Waldumbau/Wiederaufforstung | WaldFÖP | Waldumbau/Wiederaufforstung planmäßig/nach Schaden (im Schutz- und Erholungswald) |
|
1.900/2.100 € (2.850/3.050 €) |
Kostengruppe 1: >2000 Pfl./ha (sonst. Laubholz, Nadelholz inkl. Tanne, Eibe) | ||
3.200/3.400 € (4.800/5.000 €) |
Kostengruppe 2: >3300 Pfl./ha (Edellaubholz, Tanne, Eibe, Waldrand) | ||
5.000/5.200 € (7.500/7.700 €) |
Kostengruppe 3: >6500 Pfl./ha (sonst. Laubholz, Tanne, Eibe) | ||
750-3.000 € (3.050-7.700 €) |
Vorbau/Umbau entspr. Baumartengruppen | ||
800 € (1.200 €) | Unterbau/Unterpflanzung, Nebenbestand mit Schatt-laubholz 1.000 Stck./ha | ||
450€ (650€) | Nachbesserung | ||
2.000 € (3.000 €) | Waldumbau/Saat | ||
1.000 € (1.500 €) | Nachbesserung | ||
500 € | Räumen bei Waldumbau (Bestand unter 15 Jahre) | ||
1.000 € (1.500 €) | Waldumbau durch Naturverjüngung (im Schutz- und Erholungswald) | ||
Erstaufforstung | WaldFÖP | Erstaufforstung, Pflanzung von Misch- oder Laubwäldern | |
750 € | Kostengruppe 1: >2000 Pfl./ha (Laubholz, Tanne, Eibe, Nadelholz) | ||
1.700 € | Kostengruppe 2: >3300 Pfl./ha (Laubholz, Tanne, Eibe; Waldrand; Kiefer, Lärche) | ||
3.000 € | Kostengruppe 3: >6500 Pfl./ha (Laubholz, Tanne, Eibe, Kiefer, Lärche) | ||
750 - 3.000 € | Nachbesserung Erstaufforstung entspr. Kostengruppen | ||
200 - 400 €/Jahr | Pflege (5-jährig) entspr. Baumartengruppen | ||
Erstaufforstung, Saat | |||
1.000 € | (Eiche, Buche, Tanne, Edellaubholz) | ||
1.000 € | Nachbesserung Erstaufforstung | ||
200 €/Jahr | Pflege | ||
10 Jahre Einkommensausgleich für ehemalige landwirtschaftliche Nutzflächen bei Erstaufforstung | |||
für Landwirte | |||
350 €/Jahr | auf Acker bis EMZ 35 | ||
8 €/Jahr | je weiterem EMZ-Punkt | ||
350 €/Jahr | auf Grünland | ||
150 €/Jahr | für Nichtlandwirte | ||
Erhalt von naturschutzfachlich bedeutsamen Wäldern | VNP Wald | Erhalt von Stockausschlagswäldern | |
70 € | Erhalt von Mittelwäldern, Umtriebszeit (U < 30 Jahre) | ||
50 € | Erhalt von Mittelwäldern (U > 30 Jahre) | ||
40 € | Erhalt von Niederwäldern (Umtriebszeit < 25 Jahre) | ||
Pflege von Stockausschlagswäldern | |||
600 € | Stockhieb |
||
400 € | Pflegehieb (Jugendpflege) | ||
250 € | Schaffung lichter Waldstrukturen mit vollständigem Nutzungsverzicht |
||
Besondere (Artenschutz-) Maßnahmen | WaldFÖP | 80 % der förderfähigen Kosten |
besondere Maßnahmen zur Stabilisierung von Waldökosystemen (Erhöhung der Artenvielfalt, Erhaltung natürlicher und Anlage geeigneter künstlicher Kleinlebensräume im Wald) |
VNP Wald | 80 € | Erhalt von Alt- und Biotopbäumen (mindestens 6 Stck. /ha) | |
Belassen von Totholz | |||
40 € | > 7 Bäume/Baumteile/ha | ||
70 € | > 20 Bäume/Baumteile/ha | ||
150 € | Erhalt von Biberlebensräumen durch Ausgleich der entgangenen forstlichen Nutzung von Waldflächen, die an ein vom Biber genutztes Gewässer angrenzen bzw. auf der Biber erkennbare Auswirkungen auf die Waldfläche verursachen | ||
110 € | Vollständiger Nutzungsverzicht | ||
NF | nur einsetzbar, wenn staatliche Förderprogramme nicht greifen: |
||
50 % | Regelfördersatz | ||
60 % | Regelfördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche, juristische Personen |
||
75 % | nur in vom NF anerkannten Projekten bei Vorkommen von besonders bedrohten Arten und bei Großprojekten |
||
+ 10 % (85 %) | Fördersatz für Verbände, Vereine und sonstige nicht öffentliche Personen |
||
90 % | Maximalfördersatz | ||
Naturschutzvorhaben mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (inkl. Gewässerrandstreifenprogramm) BMU |
bis zu 90 % (Bundesanteil 65%, Landesanteil 12 %) |
Nur für vom BfN anerkannte Projekte in Kombination mit Mitteln des NF oder der Wasserwirtschaftsverwaltung | |
Bundesförderprogramm Biologische Vielfalt des BMU |
75 (-90) % | nur für vom BfN anerkannte Projekte s. Richtlinie |
|
E+E | bis zu 66 2/3 (– 90) % |
Nur für vom BfN anerkannte Projekte; im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung (für juristische Personen des Privatrechts) ist theoretisch in Kombination mit staatlichen Programmen eine 90 %-ige Förderung denkbar | |
Umweltbildung | |||
Ausstattung | Förderung Umweltstationen | bis zu 70 % | Nur für anerkannte Umweltstationen |
Projektbezogene Betriebsausgaben | Förderung Umweltstationen | bis zu 70 % | Nur für anerkannte Umweltstationen |
Umweltbildung | Allg. Umweltfonds (Intensivierung der Umweltbildung) |
bis zu 70 % | Projektbezogene Personal-, Sach-, Betriebs- und Investitionsausgaben |
Umweltbildung | LNPR | 50 (- 70 %) |
in Naturparken (Träger der Naturparke) |
Naturschutzbildung allg. | NF | bis zu 85 % | nur im Rahmen von Großprojekten des Naturschutzfonds. Subsidiaritätsprinzip erfordert klare Abgrenzung zu Fördertat-beständen der Umweltbildung des StMUV |
Besucherlenkende Maßnahmen | |||
Besucherlenkende Maßnahmen | LNPR | 50 (- 70) % |
in Naturparken (Träger der Naturparke) |
PAN Planungsbüro für angewandten Naturschutz GmbH (




StMUV Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (
